6. Im Zivilpunkt beschlossen wurde: 6.1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Schadenersatzklage von D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 6.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Mai 2022 an D.________ verurteilt. 6.3. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 6.4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.