28.2.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt I.________ Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________, Rechtsanwalt I.________, für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren sowie die Rückzahlungspflicht von D.________ mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig festgesetzt wurden. IX. Verfügungen Für die Begründung zur verfügten Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird auf E. 26. hiervor, für die weiteren getroffenen Verfügungen auf das Urteilsdispositiv hiernach verwiesen. Letztere sprechen für sich.