Dem besseren Verständnis diene, dass der in der Honorarnote mit halbiertem Stundenansatz veranschlagte Aufwand für den Rechtspraktikanten (1 Stunde à CHF 100.00) im Dispositiv in hälftigen Aufwand mit vollem Stundenansatz (0.5 Stunden à CHF 200.00) umgewandelt wurde. Da die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Umfang von ¼ unterlegen ist und die Verfahrenskosten inkl. die amtlichen Entschädigungen in diesem Umfang vom Kanton Bern zu tragen sind, umfasst die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten lediglich ¾ der amtlichen Entschädigung. 28.2.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt I.