BSG 168.711]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 28.1 Erste Instanz Sowohl die vorinstanzlich festgesetzten Höhen der amtlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung des vormaligen Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwalt I.________ im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.