61 27.2 Obere Instanz Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'500.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie wegen Drohung, eine Gesamtfreiheitsstrafe für sämtliche Delikte von 4 Jahren und 4 Monaten und eine Landesverweisung. Mit ihren Anträgen ist sie damit nur teilweise durchgedrungen.