428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). 27.1 Erste Instanz Sowohl die Höhe wie auch die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6. hiervor).