VII. Zivilpunkt Mit dem Berufungsrückzug des ehemaligen Straf- und Zivilkläger ist der gesamte Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6. hiervor). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann demnach auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 52 ff.; pag. 1599 ff.) VIII. Kosten und Entschädigung