Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 111 StGB wird die vorsätzliche Tötung mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt ist.