66a Abs. 2 StGB vor. Damit entfällt die Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung, welche jedoch unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen zur Rückfallgefahr für Gewaltdelikte wie auch des äusserst schwerwiegenden Anlassdelikts gegen Leib und Leben, mithin das höchste Rechtsgut der hiesigen Rechtsordnung, zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausgefallen wäre. 58 24.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu verweisen.