16 Abs. 1 StGB und der entschuldbare Notstand gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB. Dass diese Aufzählung abschliessend ist und die verminderte Schuldfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist, hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 168 E. 1.4.2. bzw. im Urteil 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1 klargestellt. Schliesslich kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 EMRK berufen und die Wiedereingliederungschancen in Syrien sind – sollte der Vollzug der Landesverweisung wieder zumutbar sein – intakt. Es liegt folglich kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor.