Dort hat er die Schule besucht und gearbeitet. In der Schweiz ist er weder sozial noch beruflich besonders gut integriert, auch wenn seine Bemühungen in diesem Bereich anzuerkennen sind, insbesondere seine guten Deutschkenntnisse, seine Arbeitsmotivation und seine sozialen Kompetenzen. Die Kammer übersieht nicht, dass der Beschuldigte sämtliche Straftaten in stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat und folglich die psychische Erkrankung des Beschuldigten die Integrationsversuche negativ beeinflusst hat.