Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Dies relativiert das diesbezügliche Argument der Vorinstanz. Der Beschuldigte lebt (regulär) seit 7 Jahren in der Schweiz und hat 2/3 seines Lebens in Syrien verbracht. Dort hat er die Schule besucht und gearbeitet.