Auf Unterstützung seiner grösstenteils im Ausland lebenden Familie kann er bereits heute zählen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten begründet damit nicht einen schweren persönlichen Härtefall. 24.2.5. Respektierung der Rechtsordnung und Rückfallgefahr Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Die Verbesserung der Legalprognose ist zudem Teil der stationären therapeutischen Massnahme und Voraussetzung für die bedingte Entlassung aus dieser (Art. 62 Abs. 1 StGB). Der Gutachter Dr. med. N.________ schätzte die Legalprognose bereits in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2023 (pag.