56 nen. Eine allfällige, nicht auszuschliessende medikamentöse bzw. therapeutische Nachbehandlung in Syrien oder aber im nahen Ausland (Türkei, Irak, Libanon) wäre gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung sichergestellt. Eine Unterstützung seitens seiner Familie könnte sodann – falls nötig – auch aus dem Ausland erfolgen (sei es auf finanzieller Ebene oder aber mittels Übersendung von Medikamenten). Auf Unterstützung seiner grösstenteils im Ausland lebenden Familie kann er bereits heute zählen.