_ sprach von einer relativ günstigen und somit gut behandelbaren Verlaufsform der schizophrenen Erkrankung. Dabei ist zu beachten, dass sich die gesundheitliche Zukunft letztlich zwar nicht voraussagen lässt, der Vollzug der Landesverweisung aber erst erfolgen kann, wenn der Beschuldigte aus der stationären therapeutischen Massnahme bedingt entlassen wird, was wiederum erst möglich ist, wenn dies der psychische Zustand (und die damit einhergehende Legalprognose) des Beschuldigten überhaupt zulässt (Art. 62 Abs. 2 StGB sowie Art. 66c Abs. 3 StGB).