Für seine psychische Gesundheit wird vorab auf die Ausführungen zum unechten Härtefall in E. 23.5. hiervor verwiesen. Es kann wiederholt werden, dass einerseits nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung überhaupt noch auf Medikamente oder psychiatrische Betreuung angewiesen sein wird sowie dass – sollte er es sein – eine solche nur in der Schweiz, nicht jedoch in Syrien oder im nahen Ausland erhältlich ist: Beim Beschuldigten wurde gemäss Gutachten von Dr. med. N.________ vom 17. Juli 2022 (pag.