1707). Der Kammer ist bewusst, dass die psychische Erkrankung wesentlich zum Nichtgelingen der wirtschaftlichen und beruflichen Integration beigetragen hat und der Beschuldigte in der Vergangenheit wie auch heute wieder motiviert ist, eine Lehre abzuschliessen, langfristig einer geregelten Arbeit nachzugehen und finanziell selbständig zu leben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte bisher in der Schweiz weder beruflich nachhaltig integriert noch finanziell selbständig war. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt fehlt bis heute und die berufliche wie auch wirtschaftliche Zukunft des Beschuldigten sind ungewiss.