Ihm ist es nicht gelungen, seine Lehre abzuschliessen oder längere Arbeitserfahrung zu sammeln. Die berufliche Zukunft des Beschuldigten ist darüber hinaus im heutigen Zeitpunkt ungewiss. Entsprechend konnte er sich bisher auch wirtschaftlich nicht integrieren; er wurde/wird von der Asylsozialhilfestelle respektive vom Sozialdienst unterstützt und wird künftig Schulden in der Höhe der vorliegenden Verfahrenskosten abzuzahlen haben (vgl. pag. 1707).