in Bern und ist nach wie vor auf der Suche nach einer Lehrstelle. Gemäss oberinstanzlicher Aussage absolvierte der Beschuldigte kürzlich einen Schnuppereinsatz, der ihm aber nicht so gut gefallen habe, da dort – anders als in seinem ehemaligen Lehrbetrieb – nicht ________ (Tätigkeit), sondern ________ (Tätigkeit) gearbeitet werde (pag. 2002 Z. 21 ff.). Deshalb werde er schauen, dass er in einem anderen Betrieb – allenfalls auch ausserkantonal – schnuppern gehen könne, zumal es in Bern nur fünf Ausbildungsbetriebe für