2007 Z. 4). Aktenkundig ist jedoch auch seine eigene Aussage, wonach die Beziehung zu seinem Bruder «belastet» und «aktuell nicht stützend» sei (vgl. den Vollzugsplan vom 21. Mai 2024, BVD-Akten pag. 388). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, dass es vielleicht mal nicht so gut gewesen sei, sein Bruder aber in der schwierigen Zeit zu ihm gestanden habe und es jetzt wieder gut sei