Die Kammer erkennt, dass der Beschuldigte durchaus bemüht ist, sich in der Schweiz sozial zu integrieren. Erfreulich ist auch, dass er sehr schnell die hiesige Sprache erlernt und mittlerweile gut Berndeutsch spricht, was er in seiner oberinstanzlichen Einvernahme eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Die soziale Integration ist jedoch auch im heutigen Zeitpunkt nicht derart nachhaltig gefestigt, dass sie – im Zusammenspiel mit den weiteren Kriterien – einen schweren persönlichen Härtefall begründen könnte. Bezüglich seiner familiären Situation in der Schweiz lässt sich sagen, dass der Beschuldigte mittlerweile zwei in der Schweiz lebende Brüder hat;