Dem Führungsbericht der X.________ (Klinik) vom 8. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte von guten Kollegen berichte, welche er in einem Beziehungsurlaub treffen wolle und mit denen er ein tiefes Vertrauensverhältnis habe (pag. 1708). Oberinstanzlich führte er aus, er habe persönliche und private Beziehungen zu Arbeitskollegen aus dem Q.________(Arbeitsort) aufgebaut (pag. 2002 Z. 8 ff.). Seine Freizeit verbringe er mit Freunden und Familie und treibe viel Sport. Auch habe er sich beim Theater angemeldet. Die Kammer erkennt, dass der Beschuldigte durchaus bemüht ist, sich in der Schweiz sozial zu integrieren.