diese Zeit wird bei der Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4, 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5 und 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Der Beschuldigte lebte demnach bis zu seiner Verhaftung rund 7 Jahre (regulär) in der Schweiz, wohingegen er 16 Jahre und insbesondere die prägenden Kinder- sowie ein Grossteil seiner Jugendjahre bzw. 2/3 seines Lebens in Syrien verbracht hat. Die Anwesenheitsdauer spricht damit nicht für einen schweren persönlichen Härtefall.