Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 24.2. Subsumtion 24.2.1. Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte mit Jahrgang 1999 ist in Syrien geboren und lebt seit dem ________ 2015 (seit er 16 Jahre alt ist) in der Schweiz. Am 11. Mai 2022 wurde er jedoch verhaftet und befand sich seither in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Massnahmenvollzug;