(zu dem auch S.________ (Stadt) gehört) eine medizinische Grundversorgung durch öffentliche Spitäler vergleichsweise (gemessen an der allgemeinen Lage in der Bürgerkriegssituation) gesichert erscheine, so wie auch im nahen Ausland. Im Ergebnis ist nicht dargetan, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen in Syrien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht.