Auch die therapeutische Behandlung wurde abgebaut und findet aktuell nur noch einmal die Woche statt. Die gesundheitliche Zukunft des Beschuldigten lässt sich letztlich nicht prognostizieren, entsprechend kann im heutigen Zeitpunkt trotz günstigen Verlaufs nicht vorausgesagt werden, ob bzw. wie lange der Beschuldigte in Zukunft auf medikamentöse oder therapeutische Behandlung angewiesen sein wird. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, die dem Vollzug der Landesverweisung vorgeht (Art. 66c Abs. 3 StGB), erst erfolgen kann, wenn es der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten erlaubt (Art. 62 Abs. 1 StGB).