Im Ergebnis erscheinen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht hinlänglich plausibilisiert angesichts dessen, dass vage Angaben über eine aktuelle persönliche Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr nach Syrien kein «risque réel» begründen, welches einer Wegweisung entgegenstehen würde (Urteil des Bundesgericht 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf Urteil des EGMR J.K. gegen Schweden vom 23. August 2016, Verfahren 59166/12, § 91 ff.; sowie die Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.1; 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4).