Auch die Verteidigung begründete den unechten Härtefall mit allgemeinen Ausführungen zur Kriegssituation, zu den starken Erdbeben in den Regionen (welche gemäss dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil gerade keinen unechten Härtefall zu begründen vermögen) sowie zum kampffähigen Alter des Beschuldigten. Ergänzend zu den Ausführungen des SEM betreffend das durchgeführte Asylverfahren kann schliesslich festgehalten werden, dass das SEM am 3. August 2015 gegenüber dem Beschuldigten erklärte, es habe «erhebliche Zweifel» an dessen behaupteten Alter (der Beschuldigte hatte dem SEM gegenüber angegeben, am ________.1999 geboren zu sein).