2007 Z. 18 f.). Eine Verhaftung seines Bruders oder Vaters erwähnte er – anders als anlässlich seiner Bundesbefragung (pag. 774) – nicht mehr, was im Übrigen selbst bei konsequenter Behauptung nicht automatisch eine individuell persönliche Verfolgungssituation belegen würde. Auch die Verteidigung begründete den unechten Härtefall mit allgemeinen Ausführungen zur Kriegssituation, zu den starken Erdbeben in den Regionen (welche gemäss dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil gerade keinen unechten Härtefall zu begründen vermögen) sowie zum kampffähigen Alter des Beschuldigten.