EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei daher aufgrund den ihnen verfügbaren Akten heute nicht ersichtlich, dass eine Landesverweisung nicht durchführbar wäre oder dass völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorlägen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach aufgrund der aktuellen Aktenlage i.S.v. Art. 3 EMRK als zulässig einzustufen.