b StGB berufen. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat Syrien sei gemäss geltender Asylund Wegweisungspraxis des SEM grundsätzlich zulässig. Inwiefern beim Beschuldigten aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden, gehe aus ihren Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervor. Diesen seien demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund individueller Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.