___ 2015 in die Schweiz eingereist und habe am ________ 2015 ein Asylgesuch gestellt, welches am ________ 2016 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abgewiesen worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei als Folge von dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben worden. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschuldigten somit nicht entgegen. Der in Art.5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher keine Anwendung finden, weshalb eine Rückkehr unter dem Aspekt von Art.5 AsylG rechtmässig sei. Der Beschuldigte könnte sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB berufen.