Gemäss Kenntnissen des SEM herrsche nämlich in den kurdischen autonomen Gebieten im Norden Syriens seit Juli 2014 eine allgemeine Wehrpflicht für den Dienst in der YPG. Diese Wehrpflicht betreffe Personen zwischen 18 und 30 Jahren, und verpflichte diese, sich bei den Rekrutierungsbüros zu melden. Unerlaubtes Fernbleiben werde sanktioniert. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise 16 Jahre und somit nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen. Daher sei es unwahrscheinlich, dass er von der YPG tatsächlich bereits für den Militärdienst vorgesehen gewesen sei (pag.