Im Ergebnis erachtete das SEM die «grösstenteils unpräzise und wenig konkrete» Schilderung des Militäraufgebots des Beschuldigten als Schutzbehauptung und insofern als unglaubhaft. So mache er geltend, er habe von seinem Vater von der vorgesehenen Rekrutierung erfahren. Allerdings könne er über die besagte Rekrutierung und die möglichen Konsequenzen einer Weigerung kaum Auskunft geben.