a StGB stützen. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Anordnung einer Landesverweisung andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (menschenrechtliches, d.h. absolutes Rückschiebungsverbot, Art. 3 EMRK; vgl. Art. 66 Abs. 1 Bst. b StGB). Das SEM führte in seinem abweisenden Asylentscheid aus, dass der Beschuldigte die Zwangsrekrutierung durch die YPG in der Erstanhörung nicht zur Geltung gebracht habe. Er habe auf die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe, mit «Nein» geantwortet.