Gesundheitszustand als Vollzugshindernis Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 ausgeführt hat, kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff.