Der (heute) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung ändert allerdings nichts daran, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB wird überprüfen müssen und dabei auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).