Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lässt die aktuelle Lage in Syrien eine Landesverweisung ausserdem grundsätzlich zu (vgl. Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.8 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7). Über die Abstammung hinausgehende konkrete Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer in Syrien Gefahr oder Folter drohte, namentlich eine Teilnahme an regierungskritischen Aktivitäten, wegen derer er mit politischer Verfolgung oder gar Folter rechnen müsste (wie etwa im bereits genannten Urteil