Mai 2023 E. 5.4.3 und 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6), braucht auf diesen Aspekt im vorliegenden Fall, entgegen der beschwerdeführerischen Kritik, nicht weiter eingegangen zu werden. Denn eine Gefährdung im oben genannten Sinne ist nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer besitzt eine (abgelaufene) Niederlassungsbewilligung "C" (erstinstanzliches Urteil E. VII.4.1 S. 37). Er machte zwar schon im Berufungsverfahren auf seine kurdische und yezidische Abstammung aufmerksam.