Sie sieht hiervon ab mit der Begründung, wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Situation im Heimatland sei einer allenfalls heute anzunehmenden Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben in seinem Heimatland nicht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung Rechnung zu tragen, sondern erst bei deren künftigen Vollzug. Wiewohl bei diesem - zulässigen - Vorgehen die Frage entscheidend ist, ob angesichts der Dauer bis zum Vollzug der Landesverweisung von einer Unklarheit hinsichtlich der Entwicklung der Lage im Heimatland auszugehen ist oder nicht (vgl. dazu die insofern anschaulichen Urteile 6B_1042/2021 vom 24.