43 20 Monaten, unter Anrechnung von 85 Tagen bereits ausgestandener Haft, zu verbüssen): Die Vorinstanz verzichtet darauf, sich erschöpfend dazu zu äussern, ob sich der Beschwerdeführer auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB oder auf andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts gemäss Bst. b der genannten Norm berufen kann, die der Landesverweisung entgegenstehen.