42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Dasselbe geht aus dem soweit ersichtlich jüngsten Bundesgerichtsurteil zu dieser Thematik hervor (Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E 5.4.1.; der Beschwerdeführer hatte eine in diesem Kontext relativ kurze Freiheitsstrafe von