und der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis, welches der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG).