Dasselbe erwog das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.2. ff.), in welchem es Bezug nahm auf das hiervor erwähnte französischsprachige Bundesgerichtsurteil sowie das erwähnte Urteil des EGMR. Das Bundesgericht liess die allgemeine Lage in Syrien jedoch nicht als Vollzugshindernis gelten und verneinte mit der Vorinstanz eine individuell konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers (E. 5.1.6.). Daran vermochten auch die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien nichts zu ändern (E. 5.1.7.).