O., E. 7.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verlangte auch hier eine Auseinandersetzung mit einer konkreten, ernsthaften Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Syrien, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht dargetan habe. Im konkreten Fall wurde der syrische Beschuldigte zu einer bedingten Strafe von 8 Monaten verurteilt; die Landesverweisung war damit sofort vollziehbar. Dasselbe erwog das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.2. ff.), in welchem es Bezug nahm auf das hiervor erwähnte französischsprachige Bundesgerichtsurteil sowie das erwähnte Urteil des EGMR.