Weiter führten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten seien, könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019