Im Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 (E. 3.2.8. ff.) erwog es mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erwähnten Urteils des EGMR, dass von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangsweisen Rückschaffung im Sinne von Art. 80 Abs. 6 Bst. a aAuG [heute: AIG] auszugehen sei, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestünde, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf; das SEM befinde sich im Austausch mit den syrischen Behörden, um die Modalitäten einer zwangsweisen Rückschaffung festzulegen.