Das EGMR hielt indessen unter Berücksichtigung individueller Faktoren und der allgemeinen Lage in Syrien fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Syrien eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit und insbesondere auch nach dem genannten französischsprachigen Entscheid mehrfach mit der Landesverweisung syrischer Staatsangehöriger befasst und deren Anordnung – auch bei bedingten Strafen und damit sofort vollziehbarem Vollzug der Landesverweisung – als zulässig erachtet: Im Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 (E. 3.2.8. ff.