Weil dies der Fall war, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung des beschwerdeführenden Syrers und verwehrte ihm damit die vorläufige Aufnahme. Auch im vorinstanzlich zitierten Urteil des EGMR ging es um die den Beschwerdeführern verweigerte vorläufige Aufnahme und damit um eine verwaltungsrechtliche Wegweisung. Das EGMR hielt indessen unter Berücksichtigung individueller Faktoren und der allgemeinen Lage in Syrien fest, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Syrien eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde.