41 E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.5. ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe im Regelfall gemäss Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AIG zur vorläufigen Aufnahme des Asylsuchenden, ausser es lägen Gründe gemäss Abs. 7 Bst. a-c AIG vor, etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder Massnahme. Weil dies der Fall war, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung des beschwerdeführenden Syrers und verwehrte ihm damit die vorläufige Aufnahme.